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Allgemeine Einkaufsbedingungen Fronius Deutschland GmbH

Gültig ab Dezember 2022

1. Geltung

1.1 Für unsere Bestellungen (Aufträge) bzw. den Bezug von Waren oder Dienstleistungen gelten aus-schließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen; soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gilt ausschließlich das Gesetz. Abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax bestätigen.

1.2 Mit der Annahme und/oder Ausführung unserer Bestellungen (Aufträge) anerkennt der Auftragnehmer die ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für alle zusätzlichen Aufträge.

2. Angebote

2.1 Der Auftragnehmer hat die Mengen und die Beschaffenheit genau auf unsere Anfrage abzustimmen; Abweichungen sind deutlich hervorzuheben. Sind in der Anfrage ungefähre Mengen (z.B. „circa“) genannt, stimmt der Auftragnehmer Über- und Unterschreitungen in unseren Bestellungen in einem zur Auftragssumme verhältnismäßig geringfügigen Ausmaß zu.

2.2 Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne, Prüfnachweise für technische Geräte und alle sonstigen Unterlagen sind uns stets kostenlos zu erstellen.

3. Bestellung und Auftragsbestätigung

3.1. Verträge kommen ungeachtet allfälliger Angebote des Lieferanten ausschließlich mit dem Inhalt unserer schriftlichen, mittels Telefax aufgegebenen oder durch E-Mail übermittelten Bestellungen zustande. Unsere Bestellungen sind nur dann gültig, wenn in ihnen eine Fronius-Bestellnummer angeführt ist. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen und Abweichungen jedweder Art werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigen. Bestelltag ist das Datum unserer Bestellung, im Falle mündlicher oder fernmündlicher Bestellung jedoch das Datum unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2. Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer unter Angabe unserer Bestellnummer innerhalb der von uns bestimmten Frist, und sonst spätestens binnen 2 Werktagen ab dem Bestelltag schriftlich zu bestätigen. Bei Änderungen in der Bestellbestätigung kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Lieferant Abweichungen von unserer Bestellung in der Auftrags-bestätigung deutlich hervorhebt und wir diese Abweichung ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigen. Die vor-behaltlose Annahme der Ware gilt nicht als Zu-stimmung zur Abweichung. Langt zwar die Auftrags-bestätigung nicht fristgerecht ein, liefert der Auftragnehmer jedoch die Ware aus, so kommt damit der Vertrag unter Einbeziehung unserer Einkaufsbedingungen und mit dem Inhalt unserer Bestel-lung zustande.

3.3. Mit Annahme unserer Bestellung garantiert der Auftragnehmer deren fachgerechte Ausführung; ins-besondere hat jede Fertigung präzise jener Zeichnung zu entsprechen, die der Bestellung ange-schlossen ist.

4. Liefer- oder Leistungsfrist

4.1. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, so ist unverzüglich zu liefern bzw. zu leisten.

4.2. Ist ein Liefer- oder Leistungsverzug zu erwarten, so sind wir von diesem unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzugs unverzüglich schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail zu verständigen.

4.3. Eine Lieferung oder Leistung mehr als einen Tag vor dem vereinbarten Termin ist nur mit unserer Zustimmung gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf uns jedenfalls kein Nachteil erwachsen; insbesondere beginnt die Zahlungs- und die Skontofrist (15.2) nicht vor dem ursprüng-lich vereinbarten Termin zu laufen.

4.4. Wir behalten uns eine Verlegung des Liefer- oder Leistungstermins vor, werden jedoch den Auftragnehmer davon spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Termin schriftlich oder mittels E-Mail oder digitalem Datenverkehr verständigen.

5. Lieferung, Übernahme und Versicherung

5.1. Der Auftragnehmer hat uns die bestellte Ware (Werk) gemäß der Bestellung auf seine Kosten und Gefahr an dem von uns bestimmten Lager-, Aufstellungs- oder Verwendungsort zur Verfügung zu stellen („DDP“ laut Incoterms 2020); das gilt uneingeschränkt auch für Gefahrgüter im Sinne des jeweils geltenden deutschen Gefahrgutbeförderungsrechts. Nachnahmesendungen werden von uns nicht angenommen. Der Sendung ist ein Packzettel, und ferner sind ihr für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein unter Angabe von Bestell- und Artikelnummer und gegebenenfalls eine Kopie der der Bestellung angeschlossene Zeichnung beizuschließen. Ergeben sich infolge von Missachtung dieser Verpflichtungen für uns Nachteile, hat der Auftragnehmer für diese einzustehen.

5.2. Die gelieferten Gegenstände sind unseren hierzu befugten Mitarbeitern am Bestimmungsort zu übergeben. Die Übernahme der Gegenstände erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen am Bestimmungsort, qualitativ hingegen erst mit deren Verarbeitung bzw. Verwendung. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, bei der Übernahme zu bestätigen, dass die Gegenstände frei von Qualitätsmängeln sind. Bestätigt ein Mitarbeiter dennoch, die Gegenstände in Ordnung übernommen zu haben, so erstreckt sich seine Erklärung jedenfalls nicht auch darauf, dass die Gegenstände frei von Qualitätsmängeln sind.

5.3 Der Auftragnehmer hat das Liefergut auf seine Kosten gegen Schäden aller Art ausreichend zu versichern; er hat uns den Abschluss dieser Versicherungen nachzuweisen und bei Eintritt von Versicherungsfällen die Ansprüche aus diesen Versicherungen über unser Verlangen an uns abzutreten. Weist der Auftragnehmer den Abschluss solcher Versicherungen nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, diese Versicherungen nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf Rechnung des Auftragnehmers abzuschließen.

5.4 Besonderen Produktvorschriften, wie etwa dem deutschen Chemikalienrecht, unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsgemäß einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen.

5.5. Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist unser Bedienungspersonal ohne zusätzliches Entgelt (also im Rahmen des vereinbarten Entgelts) einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen, Geräten und sonstigen Bauteilen, die von dritter Seite zu montieren sind oder vom Auftraggeber weiterverarbeitet werden, sind sämtliche hierfür erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung uä), Zeichnungen und technischen Dokumentationen in deutscher Sprache dem Auftraggeber spätestens bei Lieferung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

5.6 Bei Lieferungen aus dem Ausland sind die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und –anleitungen sind in deutscher Sprache auszufertigen.

6. Verpackung, Kennzeichnung und Versendung; Entpflichtungserklärung; Problemstoffe

6.1. Der Auftragnehmer hat die bestellte Ware (Werk), gleichviel, welcher Incoterm vereinbart ist, auf seine Kosten und Gefahr auf geeignete Weise zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden; das gilt uneingeschränkt auch für Gefahrgüter (5.1). Dabei sind stets die jeweils geltenden unionsrechtlichen und deutschen Vorschriften einzuhalten. Sollten wir die Kosten der Verpackung ausnahmsweise übernehmen, so sind uns deren Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rech-nung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Gefahr für die Folgen mangelhafter oder vorschriftswidriger Verpackung bzw. Kennzeichnung. Sollten wir wegen mangelhafter oder vorschriftswidriger Verpackung, Kennzeichnung und/oder Versendung der Ware (Werk) von Dritten in Anspruch genommen werden, so hält uns der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.

6.2 Sofern sich der Auftragnehmer an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Deutschland (wie z.B. Der grüne Punkt) beteiligt, ist schon im Angebot, aber auch in jedem Liefer-schein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die Verpa-ckung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer ...... entpflichtet“. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden von uns nicht anerkannt. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen oder zurückzunehmen und hierfür Gutschrift zu erteilen; kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.

6.3 Der Auftragnehmer hat alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilenden Liefergegenstände bzw. Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf seine Gefahr und Kosten vornehmen zu lassen.

6.4 Bei Versendung mittels Paletten hat der Auftragnehmer eigene EUR-Tauschpaletten zu verwenden, die bei der Übergabe an uns ausgetauscht werden.

6.5 Wird bei der Verpackung Holz verwendet, so muss dieses den jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen (EU) Phytosanitär-Bestimmungen entsprechen.

6.6 Bei der Verpackung darf der Auftragnehmer je Kolli die Länge von 1230 mm, die Breite von 850 mm und die Höhe von 1300 mm nicht überschreiten. Soweit das nicht möglich ist, sind weitere Kollis einzurichten.

7. Weitergabe der Bestellung

7.1 Die Bestellung darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben werden.

8. Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Modelle udgl

8.1 Die dem Auftragnehmer zur Erstellung von Angeboten oder zur Ausführung von Bestellungen des Auftraggebers überlassenen Muster, Modelle, Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Formen und sonstigen Behelfe bleiben Eigentum des Auftraggebers; an solchen Gegenständen steht dem Auftraggeber das Urheberrecht zu. Hat der Auftragnehmer zu solchen Zwecken auf Rechnung des Auftraggebers derartige Gegenstände anzufertigen, so kauft er die dazu benötigten Materialien na-mens des Auftragsgebers und lässt sie sich auch für diesen ausliefern; der Kaufpreis ist vom Zulieferanten direkt dem Auftraggeber in Anrechnung auf den Preis (15.), in erster Linie auf eine allfällige Anzahlung, in Rechnung zu stellen. Mit der Bezahlung der Materialien geht das Eigentum an den herzustellenden Gegenständen, selbst wenn sie nicht fertig gestellt wurden, auf den Auftraggeber über, dem daran auch das ausschließliche Werknutzungsrecht zusteht.

8.2 Solche Gegenstände sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, auch nicht für Werbezwecke, eingesetzt werden; sie werden dem Auftragnehmer nur so lange zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen, als dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Sie sind dem Auftraggeber bei Lieferung (Leistung) bzw. bei Widerruf der Bestellung (Vertragsrücktritt) und sonst über dessen Verlangen unverzüglich auszufolgen.

9. Geheimhaltung von Daten und Geschäftsgeheimnisse

9.1 Der Auftragnehmer übernimmt für sich und alle für ihn tätigen Personen die Verpflichtung zur Geheimhaltung aller ihm bzw. diesen Personen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Daten und Geschäftsgeheimnisse. Er darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, Obliegenheiten und sonstigen Aufgaben nur solche Personen heranziehen, denen er die Verpflichtung zur Geheimhaltung dieser Daten und Geschäftsgeheimnisse vor Aufnahme deren Tätigkeit nachweislich ausdrücklich überbunden hat. Pressenotizen oder sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen nur nach Genehmigung durch den Auftraggeber weitergegeben werden.

9.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung aller Daten und Geschäftsgeheimnisse und zu deren Überbindung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt weiter; sie er-streckt sich auch auf jene Daten und Geschäftsgeheimnisse, die dem Auftragnehmer bzw. den in 9.1 erwähnten Personen aus Anlass erst zu führender weiterer Vertragsverhandlungen anvertraut oder sonst wie zugänglich gemacht werden, selbst wenn diese Verhandlungen zu keinem Vertragsabschluss führen sollten.

9.3 Für diese Bestellung erteilt der Auftraggeber die Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Dritte – soweit es die Abwicklung des Vertrags erfordert – übermittelt werden. Diese Zustimmung gilt mit der Annahme der Bestellung als erteilt und endet mit der Erfüllung des Vertrags. Gleichzeitig erteilt der Auftragnehmer die Zustimmung, dass Daten aus diesem Geschäftsfall auch an solche Unternehmen übermittelt werden, die mit dem Auftraggeber verbunden sind.

10. Schutzrechte

10.1 Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gewerblichen Schutzrechte, insbesondere von Patenten, soweit abgegolten, als deren Erwerb für uns zur freien Benützung, zur teilweisen oder vollständigen Erneuerung und zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands erforderlich ist.

10.2 Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der Auftragnehmer zu beschaffen. Erfindungen des Auf-tragnehmers bei Durchführung unseres Auftrags dürfen wir kostenlos benützen.

10.3 Der Auftragnehmer hat uns bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten.

11. Verzug, Rücktritt und Vertragsstrafe

11.1 Bei Verzug mit der Lieferung oder Leistung oder bei vertragswidriger Lieferung oder Leistung sind wir – unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche – berechtigt unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn ein Antrag des Auftragnehmers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.

11.2 Wir sind bei Verzug oder vertragswidriger Lieferung oder Leistung ferner berechtigt, neben der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von höchstens 10% der Gesamtauftragssumme oder neben der verspäteten Erfüllung für jede begonnene Woche, um die die Liefer- oder Leistungsfrist überschritten wurde, eine Vertragsstrafe von 1% der Gesamtauftragssumme bis zum Höchstausmaß von 10% zu verlangen. Die Einforderung der Vertragsstrafe, aber auch eines deren Betrag übersteigenden Schadens bleibt uns jedenfalls ungeachtet der Höhe der Auftragssumme und auch dann vorbehalten, wenn wir die verspätete Lieferung oder Leistung annehmen.

11.3 Die Vertragsstrafe steht uns auch dann zu, wenn dem Auftragnehmer an der Überschreitung der Liefer- oder Leistungsfrist kein Verschulden zur Last fällt. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt oder Umstände im Risikobereich des Auftraggebers (z.B. dessen verzögerte Mitwirkung u.ä.) zurückzuführen, so bleibt zwar seine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe aufrecht; zeigt der Auftragnehmer jedoch solche Umstände unverzüglich an und weist er sie auf Verlangen des Auftraggebers nach, so wird die Liefer- oder Leistungsfrist bzw. der Liefer- oder Leistungstermin um die Dauer der Einwirkung dieser Umstände erstreckt; die vereinbarte Vertragsstrafe sichert sodann – außer bei Unzumutbarkeit – die Einhaltung der so verlängerten Frist bzw. des so erstreckten Termins. Nicht als höhere Gewalt gelten rechtmäßige Streiks und der Umstand, dass Werkstoffe, Werkstücke oder Fertigwaren nur als Ausschuss geraten sind.

11.4 Die vorstehende Regelung über Vertragsstrafen bei verspäteter Erfüllung gilt uneingeschränkt auch für Vertragsstrafen, die aus anderen Gründen (etwa zur Sicherstellung besonderer Eigenschaften) vereinbart wurden.

11.5 Wir sind berechtigt, bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin (vor dem Ende der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist) in Ansehung jener Liefer- oder Leistungsgegenstände oder jener Teile solcher Gegenstände, die wegen technischer Änderungen, Änderung der Stücklisten, Änderung der Forecast Planung oder aus vergleichbaren anderen Ursachen nicht mehr verwendet werden, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers ausgeschlossen.

12. Gefahrenübergang

12.1 Die Gefahr geht stets erst dann auf uns über, wenn der Auftragnehmer die Lieferung (Leistung) unseren befugten Mitarbeitern (5.2) übergeben hat, diese die Lieferung (Leistung) am Bestimmungsort untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der Auftragnehmer auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungs- oder Gebrauchsanleitungen, Kopien der der Bestellung angeschlossenen Zeichnungen und alle sonstigen notwendigen Unterlagen sowie die Montage, Inbetriebsetzung, Einschulung und alle weiteren im Einzelfall nötigen Vorkehrungen, einwandfrei erfüllt hat.

13. Gewährleistung und Garantie

13.1 Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers haben stets den in Deutschland geltenden all-gemeinen und besonderen Normen, z.B. zum Schutz der Arbeitnehmer, zum Umweltschutz und auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, aber auch den allgemein anerkannten Regeln Technik, und der vom Auftraggeber vorgegebenen Qualität zu entsprechen, auch wenn dem Auftragnehmer der Verwendungszweck nicht bekannt gegeben wurde. Auch die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über den Sondermüll sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften und die Anforderungen der Fronius Material Compliance Richtlinie (abzurufen unter https://www.fro-nius.com/de/ueber-fronius/procurement) sind genau zu beachten; insoweit ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.

13.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt – unbeschadet längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen – zwei Jahre. Diese Frist beginnt nicht vor der qualitativen Übernahme (5.2), spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab dem Gefahrenübergang (12.) zu laufen.

13.3 Es bleibt unserem Ermessen vorbehalten, ob wir Verbesserung, Austausch der Sache, Preisminderung oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – Wandlung begehren. Verlangen wir Verbesserung, so hat der Auftragnehmer während der Gewährleistungsfrist auftre-tende Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der Auftragnehmer hat über unser Verlangen mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen. Wir sind in dringenden Fällen auch berechtigt, nach Verständigung des Auftragnehmers Mängel selbst ohne Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dass hierdurch unsere Ansprüche wegen dieser Mängel beeinträchtigt werden würden; ist Gefahr im Verzug, so können wir selbst ohne Verständigung des Auftragnehmers auf diese Weise vorgehen. Ist eine Nachfrist zu beachten oder zu setzen, so gilt eine solche von 14 Tagen als angemessen.

13.4 Der Auftragnehmer garantiert uns ausdrücklich Mängelfreiheit während der Gewährleistungsfrist.

13.5 Der Auftragnehmer verzichtet bei offenen, wie bei verdeckten Mängeln auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.

14. Schadenersatz und Produkthaftung

14.1 Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich aller Ansprüche nach den deutschen Produkthaftungsvorschriften stehen uns ungeschmälert zu. Es bleibt unserem Ermessen vorbehalten, ob wir wegen des Mangels an der Lieferung oder Leistung selbst zunächst entweder Verbesserung oder den Austausch der Sache oder aber sogleich Geldersatz begehren. Verlangen wir Verbesserung, so hat der Auftragnehmer die Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der Auftragnehmer hat über unser Verlangen mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich gegen mängelfreie Teile auszutauschen. Bei jeder Art von Schaden trifft den Auftragnehmer während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist die Beweislast dafür, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen sowie die Verpflichtung zu deren Überbindung sind zu unseren Lasten nicht vereinbart. Der Auftragnehmer haftet auch für das Verschulden seiner Zulieferanten wie für eigenes Verschulden.

14.2 Wenn wir wegen fehlerhaften Materials im Sinne der Produkthaftungsvorschriften von Dritten in Anspruch genommen werden, hält uns der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.

14.3 Der Auftragnehmer ist uns zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten rückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede zumutbare Hilfe zu leisten sowie binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw. Importeur zu nennen.

14.4 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass bei Beauftragung etwaiger Sublieferanten, die Lieferung zu den mit uns vereinbarten Konditionen erfolgt. Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten seiner Sublieferanten wie für eigenes.

15. Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung

15.1 Alle Preise sind unveränderliche Preise und Nettopreise im Sinne der § 14 ff deutsches Umsatzssteuerrechtes. Die Preise gelten nach Maßgabe von 6. frei Aufstellungs- bzw. Verwendungsort (Incoterms 2020 – „DDP“).

15.2 Bei Zahlung – auch jeder einzelnen Teilrechnung – innerhalb von 30 Tagen sind wir zum Abzug von 3% Skonto berechtigt; sonst sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 60 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfristen sind – vorbehaltlich unserer Rechte nach 4.3 – vom Tag des Zugangs der unseren Bedingungen (vor allem 17.) entsprechenden Rechnung, geht die Gefahr (12.) jedoch erst später auf uns über, vom Tag des Gefahrenübergangs an zu berechnen. Die Zahlungsfristen werden auch erst in Gang gesetzt, wenn die vertraglichen Lieferungen und Leistungen mängelfrei erbracht wurden. Auch bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung von Mängeln und Schadenersatzansprüchen.

15.3 Der Auftragnehmer hat dem vereinbarten Preis eine fundierte Kostenkalkulation zugrunde gelegt, dementsprechend sind für Folgeaufträge Preissteigerungen nicht zu erwarten. Die positiven Ergebnisse der durch die Zusammenarbeit gehobenen Einsparungspotentiale werden bei der Preisgestaltung für Folgeaufträge entsprechend berücksichtigt.

15.4 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen welcher Art immer, die uns oder Gesellschaften, die mit uns im Konzernverhältnis stehen, gegen den Auftragnehmer zustehen, gegen dessen Forderungen aufzurechnen. Verrechenbar sind ausschließlich die im Vertrag zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Nebenabreden bestehen nicht.

15.5 Ist eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer, so hat sie bei Auftragserteilung ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das alle Zahlungen aus diesem Auftrag mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden.

15.6 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl mittels Überweisung, Schecks oder Dreimonatsakzepts zu zahlen. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem vom Lieferanten angegebenen Konto wertgestellt ist.

15.7 Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in der Höhe des 1,25fachen des jeweils gem. § 247 BGB geltenden Basiszinssatzes. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrags schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

16. Rechnungslegung – Abtretungsvermerk

16.1 Rechnungen sind stets einfach unter Anführung der Bestellnummer einzusenden. In Rechnungen über Warenlieferungen ist ferner die Versandart anzuführen, Rechnungen über Werkleistungen sind zudem Kopien der bestätigten Lohn- oder Stundenzettel beizulegen.

16.2 Bei innergemeinschaftlichem Erwerb hat der Auftragnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sondern seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) und die der Fronius Deutschland GmbH (UID-Nr.: DE152178375) anzuführen.

16.3 Der Auftragnehmer haften für die Einhaltung der ihn treffenden steuerrechtlichen Verpflichtungen, widrigenfalls er uns schad- und klaglos hält. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen gegen die Fronius Deutschland GmbH ganz oder teilweise abzutreten oder zu verpfänden.

16.4 Ist eine Forderung gegen uns abgetreten, so ist eine allfällige Verständigung von der Abtretung aus-schließlich in Form eines auf der Rechnung in Fettdruck hervorgehobenen Vermerks vorzunehmen.

17. Schiedsgerichtsklausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1 Anwendbares Recht ist - vorbehaltlich 17.2. - deutsches Recht, unter Ausschluss des Kollisions-rechts und des UN-Kaufrechts.

17.2 Bei Bestellungen von anderen Unternehmen der FRONIUS-Gruppe gilt das Recht jenes Staates als vereinbart, in dem das jeweilige Unternehmen der FRONIUS-Gruppe seinen Sitz hat, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

17.3 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, ist ausschließlich das sachlich zuständige Amtsgericht für 36037 Fulda örtlich zuständig.

17.4 FRONIUS und sämtliche Unternehmen der FRONIUS-Gruppe sind jedoch berechtigt, Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftragnehmer einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit dieses Vertrages wahlweise auch bei dem Gericht an jedem anderen (gesetzlichen) Gerichtsstand, und insbesondere auch am sachlich zuständigen Gericht für den Sitz des jeweiligen Unternehmens der FRONIUS-Gruppe, anhängig zu machen.

17.5 FRONIUS und sämtliche Unternehmen der FRONIUS-Gruppe sind darüber hinaus auch berechtigt, Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftragnehmer einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wahlweise nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern anhängig zu machen und endgültig entscheiden zu lassen, wobei die Regeln über das beschleunigte Verfahren nicht anzuwenden sind. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch. Schiedsort ist München.

17.6 Im Falle von Streitigkeiten ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine vertraglichen Leistungen zurückzuhalten oder gar einzustellen.

18. Abwerbeverbot

18.1 Der Auftragnehmer wird in der Zeit vom Abschluss des Vertrags bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dessen vollständiger Erfüllung keinen unserer Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar für sich oder Dritte abwerben, anstellen oder sonst wie beschäftigen der mit Mitarbeitern des Auftragnehmers während der Laufzeit dieses Vertrags zusammengearbeitet hat.

18.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegen Zahlung einer Aufwandpauschale in Höhe des sechsfachen Bruttomonatsgehalts des betroffenen Mitarbeiters, Mitarbeiter des Auftraggebers anzuwerben, anzustellen oder sonst wie zu beschäftigen. Die Aufwandpauschale soll die Kosten des Auftraggebers einen Ersatz zu finden und einzuschulen abdecken. Weist der Auftraggeber tatsächliche, höhere Kosten nach, die ihm durch das Abwerben des Mitarbeiters entstanden sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, auch diese Kosten zu ersetzen.

19. Zertifizierungen / Code of Conduct

19.1 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass wir über Zertifizierungen nach ISO 9001 und ISO 45001 verfügen, demgemäß verpflichtet sich der Auftragnehmer selbst und seine Zulieferer bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung in Übereinstimmung mit diesen Zertifizierungen zu handeln sowie alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer wird entsprechende Management-systeme im Rahmen seiner Möglichkeiten einführen.

19.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Fronius Verhaltenskodex (www.fronius.com) und zur Einhaltung der Modern Slavery Bestimmungen, und Menschenrechtsbestimmungen, die durch verschiedene Länder definiert werden (bspw. Großbritannien, Australien etc.), einschließlich ggf. Unterstützung bei Audits.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Sämtliche Mitteilungen an die Fronius Deutschland GmbH haben schriftlich zu erfolgen.

20.2 Auf den für uns bestimmten Papieren, wie Frachtbriefen, Waggonklebezetteln, Bahnkisten, Postpaketkarten, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Rechnungen, Änderungsanzeigen udgl, und in der gesamten Korrespondenz ist stets unsere Bestellnummer anzuführen bzw. dafür zu sorgen, dass diese angeführt wird; für Nachteile infolge Missachtung dieser Verpflichtung hat uns der Auftragnehmer einzustehen.

20.3 Der Auftragnehmer hat sich im gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch bei Beschriftungen, Produktbeschreibungen, Bedienungsvorschriften und -anleitungen etc, stets der deutschen Sprache zu bedienen.

20.4 Der Auftragnehmer darf hinsichtlich der Zusammenarbeit nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers mit der Geschäftsverbindung werben. Ein Widerruf kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen und hat die sofortige Löschung/Unterlassung der weiteren Verwendung (für Werbezwecke, Referenzlisten, Pressemitteilungen etc.) ohne Anspruch auf Kostenersatz zur Folge.

 

Firmensitz – Verwaltung

Fronius Deutschland GmbH, Fronius Straße 1, 36119 Neuhof-Dorfborn, Deutschland Registergericht: Amtsgericht Fulda, Registernummer: HRB 6277 Steuer-Nr. 18/233/0095/8, UID: DE152178375

 



Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. GELTUNG

1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., im übrigen gilt deutsches Recht. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.

1.2 Mit der Annahme der Ware beziehungsweise der Abnahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. ANGEBOT

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben und Muster sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten beziehungsweise sind nur annähernde Angaben und sind, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes zu verstehen. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen und Behelfen behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.

3. ANNAHME DER BESTELLUNG SOWIE NEBENABREDEN

Die Annahme einer Bestellung sowie Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.

4. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; AUFRECHNUNG

4.1 Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Sie gelten ab Werk (EXW [entsprechend der jeweils aktuell geltende Incoterms]), jedoch ausschließlich der Verpackung, der Versicherung, der Verladung im Werk und der Umsatzsteuer.

4.2 Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.

4.3 Wir sind berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 5.7 Teil-Rechnungen zu stellen.

4.4 Werden Änderungen in der Ausführung der Bestellung durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers notwendig, so hat er alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

4.5 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.6 Zur Zurückhaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.7 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen, aufzurechnen.

4.8 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die im Zeitpunkt deren Beauftragung geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. VERTRAGSERFÜLLUNG, VERSAND UND VERZUG

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt die Liefer- oder Leistungsfrist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB Konstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf unsere Liefer- oder Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn der Liefer- beziehungsweise Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.

5.2 Liefer- oder Leistungsfristen werden durch unvorhergesehene, au ßer halb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie Betriebs störungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige Streiks, Verzögerungen in der Anl ieferung we sentl icher Rohstoffe oder Bauteile odgl, aber auch durch Ums tände im Risikobereich des Auftraggebers, sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristü berschreitung erheblich sind, um deren Dauer verlän gert. Solche Hind ernisse bzw Umstände heben auch während eines von uns zu vertre- tenden Ver zugs für ihre Dauer dessen Folgen auf; im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafenverpflichtungen fallen überhaupt weg. Beginn und En de solcher Hindernisse werd en unverzüglich mitge teilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hin dernisse vom Vertrag ganz oder teil weise zur ückzu tre ten; in diesem Falle sind Schad enersatz ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

5.4 Bei von uns zu vertretender Überschreitung vereinbarter oder nach 5.2 verlängerter Liefer- oder Leistungsfristen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer angemessenen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

5.6 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Kosten des Auftraggebers. Eine Transport- beziehungsweise Bruchversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.

5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist

5.8 Kommt der Auftraggeber seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus noch nicht beendeten Geschäftsfällen nicht nach beziehungsweise wird uns nach dem Abschluss des Vertrages die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir unbeschadet weiterer Rechte von dem betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

5.9 Verzögert sich der Versand aus einem Umstand im Risikobereich des Auftraggebers, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten, wie etwa Kosten der Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags zu zahlen, wenn nicht der Auftraggeber geringere Mehrkosten nachweist. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, 10% des Entgelts als Entschädigung zu begehren; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

5.10 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung bestellte Ware muss innerhalb von drei Monaten abgenommen werden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so gilt 5.9 entsprechend.

5.11 Bei Werkleistungen (4.8) hat uns der Auftraggeber die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis (4.1) inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen des Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Monteure fertig zu stellen. Überdies hat der Auftraggeber die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

6. GEFAHRENÜBERGANG

6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand oder der Gegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparatur- oder sonstige Arbeit vorgenommen haben, unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auch für Teillieferungen oder Versendungskäufe. Wird die Wartung, Reparatur oder sonstige Leistung im Bereich des Auftraggebers erbracht, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald er die Arbeiten abgenommen hat.

6.2 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die der Auftraggeber oder die von ihm beauftragten Dritten zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist. Gleiches gilt auch, sobald der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.

7. EIGENTUMSVORBEHALT, RÜCKTRITT

7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung unserer Kaufpreisforderung, aber auch aller uns sonst gegen den Auftraggeber aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.

7.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser mit einer anderen Sache verbunden oder wenn er verarbeitet wurde, nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

7.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so ist die Forderung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises abgetreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.

7.4 Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt beziehungsweise nicht zahlungsunfähig ist.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung beziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Aufgrund des Rücktritts sind wir berechtigt, den Liefergegenstand herauszuverlangen und freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten auf unsere offenen Forderungen gegen den Auftraggeber angerechnet. 7.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

8. MÄNGELHAFTUNG UND GARANTIEZUSAGE

8.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen von Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir ebensowenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstands für den vom Auftraggeber in Aussicht genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.

8.2 Wir sind zwar für die Richtigkeit unserer Verarbeitungshinweise sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und für Kundenberatungen verantwortlich. Für von unseren schriftlichen Verarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen abweichende Hinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir sie gegenüber dem Auftraggeber vorab ausdrücklich schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail bestätigt haben.

8.3 Liefergegenstände beziehungsweise Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übergabe beziehungsweise Abnahme zu untersuchen; anlässlich der Übergabe beziehungsweise Abnahme  festgestellte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er Rechte wegen des Mangels nicht mehr geltend machen. In der Anzeige ist anzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte Kosten sind uns vom Auftraggeber zu ersetzen.

8.4 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränken sich die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln auf die erbrachten Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine, Software oder dergleichen, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, sind wir nur dann verantwortlich, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage (Maschine oder dergleichen) nachweislich verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht.

8.5 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln 24 Monate. Ab dem Beginn des 13. Monats dieser Frist beschränken sich die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln jedoch auf die kostenlose Überlassung des für die Behebung der Mängel erforderlichen Materials; darüber hinausgehende Rechte wegen Mängeln sind von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels. Die Verjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des  Liefergegenstandes beziehungsweise der Abnahme der Leistung zu laufen. Stets hat der Auftraggeber zu beweisen, dass innerhalb der Verjährungsfrist hervorgekommene Mängel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.

8.6 Soweit wir mängelhaftungspflichtig sind, werden wir binnen angemessener Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand oder mängelfreie Teile kostenlos austauschen oder reparieren (gemeinsam „Nacherfüllung“). Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Verjährungsfrist nicht verlängert. Dauert allerdings die restliche Verjährungsfrist – unter Einschluss jenes Teils der Frist, innerhalb dessen sich unsere Mängelhaftung nur mehr auf die kostenlose Überlassung des erforderlichen Materials beschränkt (8.5), – weniger als zwölf Monate, so wird die Frist für die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten auf zwölf Monate erstreckt. Die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Nacherfüllung erstatten wir nicht.

8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder haben wir sie nach § 439 Abs. 3 BGB beziehungsweise § 635 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 11 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

8.8 Soweit erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar, ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand beziehungsweise dessen vom Mangel betroffene Teil auf unser Verlangen unverzüglich auf unsere Kosten an uns zu versenden oder zu befördern.

8.9 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten beziehungsweise von ihm bei uns anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbunden wurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oder Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder andere Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus dem Vertragsgebiet verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen Verschleiß.

8.10 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ferner ausgeschlossen, wenn wir mit der Lieferung gebrauchter Gegenstände beauftragt wurden.

8.11 Schließlich wird von uns jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber unsere Liefergegenstände bzw. von uns erbrachte Leistungen zusammen mit Fremd- oder Nachbauteilen einsetzt, deren Verwendung nicht ausdrücklich vorab von uns empfohlen wurde.

8.12. Zusätzlich zu den Rechten des Auftraggebers wegen Mängeln gemäß Ziffer 8.6 gilt bei Lieferungen von Wechselrichtern für PV Anlagen die Garantie gemäß den Fronius Garantiebedingungen, abrufbar unter www.fronius.com/solar/garantie.

9. HAFTRUNGSBESCHRÄNKUNG, SCHADENERSATZ

9.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: (i) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

(ii) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.

9.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.

9.4. Für Schäden, welche durch den Einsatz bzw die Verwendung von von uns nicht nachweislich und ausdrücklich vorab empfohlenen Fremd- oder Nachbauteilen zusammen mit unseren Liefergegenständen verursacht werden, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

10. DATENSCHUTZRECHTLICHE EINWILLIGUNG

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Fronius International GmbH und ihre Tochtergesellschaften seine personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Mailadresse), gegebenenfalls auch unter Einschaltung eines beauftragten Dienstleisters, zum Zweck der Übermittlung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen jeglicher Art (zB per Post, Mail, Newsletter udgl) erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Externe (ausgenommen gesetzliche oder richterliche Auskunftspflicht) erfolgt nicht. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden, auch in jedem Newsletter befindet sich ein Abmeldelink.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen, sonstige Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Fulda. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.

11.2 Dem Käufer ist bekannt, dass es im internationalen Handelsverkehr dem Handelsbrauch entspricht, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch durch Schweigen oder Nichtreagieren auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, etwa eine Auftragsbestätigung, das einen vorgedruckten Hinweis auf den Gerichtsstand enthält, formwirksam getroffen werden kann. Der Käufer kennt diesen Handelsbrauch gerade auch im Geschäftszweig der Fronius International GmbH und beachtet diesen regelmäßig.

11.3 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind deutsches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Gebräuche im Geschäftsverkehr anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UN- Kaufrecht.

11.4 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

12. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MIT- BZW GESONDERT GELIEFERTE SOFTWARE

Für gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw gesondert gelieferte Software (im folgenden kurz „Software“) gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen oder mit dem Auftraggeber gesondert vereinbarte Bestimmungen davon nicht abweichen.

 

12.1 NUTZUNGSUMFANG

12.1.1 Alle Rechte am geistigem Eigentum, wie Urheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patent-rechte, Gebrauchsmusterrechte und Know-How, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerbliche Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie dem Auftraggeber offenbart werden, stehen jedenfalls uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine allfällige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die in diesem Punkt 12. festgelegte Nutzung erworben.

Der Auftraggeber darf die Software gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen; auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten. Als Nutzung der Software gilt jede auf Dauer angelegte oder auch bloß vorübergehende, zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgte Vervielfältigung (Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung der Software und Verarbeitung der in dieser enthaltenen Daten durch die Hardware. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist er nicht berechtigt.

12.1.2 Die Anfertigung von Kopien der Software für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software bzw. etwaigen Begleitmaterialien (Bedienungsanleitung, Verpackung, etc.) kein ausdrückliches Verbot enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht zulässig.

12.1.3. Ist die Software mit technischem Kopierschutz ausgestattet, so wird dem Auftraggeber bei deren Beschädigung eine Ersatzkopie gegen Rückstellung des Datenträgers geliefert.

 

12.2 WEITERGEHENDE RECHTE

Bei Verfügbarkeit einer neuen Softwareversion ist der Auftraggeber berechtigt, das gelieferte Softwarepaket gegen ein entsprechendes Softwarepaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angeführten Update-Preis umzutauschen; dem Austausch unterliegt das Softwarepaket als Ganzes, wie es vom Auftraggeber erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung des ausgetauschten Softwarepakets. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software und von diesen hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich und vollständig zu vernichten.

 

12.3 GEWÄHRLEISTUNG

12.3.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklung von Softwareprogrammen derart, dass sie unter jedweden Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.

12.3.2 Wir leisten dafür Gewähr, dass die gelieferte Software die vereinbarten Funktionen erfüllt und die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist vertragsgemäße Nutzung. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nur dann vor, wenn die Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei der Mangelbehebung zu unterstützen.

12.3.3 Wir leisten ferner dafür Gewähr, dass die Originalsoftware auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hievon ist vorinstallierte Software und Softwareprodukte Dritter.

12.3.4 Mängel der Software sind vom Anwender zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im übrigen ist 8.3 anzuwenden.

12.3.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate; die Frist beginnt mit der Auslieferung des Softwarepakets zu laufen.

12.3.6 Ist das gelieferte Softwarepaket nicht brauchbar oder mangelhaft (12.3.2), so tauschen wir es primär durch ein neues gleichen Titels oder durch eine angemessene Ausweichlösung aus. Erweist sich auch dieses als nicht brauchbar oder mangelhaft, und sind wir außerstande, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestens jedoch vierwöchiger Frist herzustellen, so kann der Auftraggeber entweder Preisminderung verlangen oder wandeln. Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.

12.3.7 Über diesen Umfang (12.3.6) hinaus leisten wir nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass die gelieferte Software den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers oder Nutzers entspricht, und ferner auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software (Punkt 12.1.2), es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Software sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

12.3.8 Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Mängeln an der Software sind wir berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

12.3.9 Ein Besitzwechsel unter Endverbrauchern schließt allfällige Garantieansprüche aus.

 

12.4 SCHADENERSATZ

12.4.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte beweist, dass der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

12.4.2 Im übrigen gilt 9. entsprechend.